Kosten

 

  • Kostenstruktur

Oberstes Ziel der Detektei die.firma ist die Zufriedenheit unserer Mandanten.

Dazu gehört auch eine transparente und überschaubare Kostenstruktur.

 

Die Arbeit eines Privatdetektivs ist eine Personaldienstleistung, die grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird.

Dazu schließt die Detektei die.firma mit dem Auftraggeber eine Dienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB ab.

Der Dienstleistungsvertrag der Detektei die.firma erläutert klar und übersichtlich die Punkte:

  • Stundensatz pro Detektiv
  • km-Pauschale pro Fahrzeug
  • Grundhonorar für Einsatzplanung, Einsatzleitung, schriftliche Berichterstattung, Bildmaterial
  • Zuschläge werden nicht erhoben

Bedarfskosten, wie z.B. Spesen, besondere Technik und Anfragen werden mit Ihnen rechtzeitig besprochen und erfolgen nur nach Ihrer Genehmigung.

Durch ein enges Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Einsatzleitung ist ein kontinuierlicher Überblick über die Kostenentwicklung eines Einsatzes gegeben.

Als Auftraggeber können Sie jederzeit auf Beginn und Ende des Einsatzes Einfluss nehmen.

 

  • Kostenerstattung

Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten wird immer von dem jeweiligen Einzelfall abhängig sein. 

Es gibt jedoch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen die hier positive Signale gesetzt haben.

Wir werden an dieser Stelle immer wieder entsprechende Urteile zu unterschiedlichen Sachverhalten aufführen.

Wir sind Ihnen auch gern auf der Suche nach Gerichtsurteilen behilflich.

 

Die hier aufgeführten Urteile stellen keinen Ersatz zu einer rechtlichen Beratung dar und dienen auf dieser Seite lediglich dem Informationszweck. Falls Sie rechtliche Fragen haben, klären Sie diese bitte immer mit einem Anwalt.

Wir sind Ihnen gern bei der Vermittlung eines kompetenten Rechtsanwaltes behilflich.

 

 

Urteile

 

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.

(BAG Kassel, AZ 8 AZR 5/97)

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig, 15WF 1592/93)

 

Lässt ein Gläubiger die Anschrift eine Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich nicht polizeilich gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.

(LG Aachen Az. 5 T 75/85)

 

Eheähnliche Partnerschaft

Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehungzum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet im vorliegenden Fall den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.
(OLG Frankfurt, AZ: 1 UF 94/01)

Mieter, die in einem Räumungsprozess

mit Hilfe eines eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.

(AG. Hamburg, AZ: 38 C 110/96)

Ein zu nachehelichem Unterhalt verpflichteter Mann
darf durch Detektive überprüfen lassen, ob und in welchem Umfang seine Ex-Ehefrau arbeitet. Sofern sich durch die Ermittlungen der Detektei herausstellt, dass die geschiedene Ex-Frau Einkommen verschwiegen hat, muss sie nicht nur eine Streichung oder zumindest erhebliche Kürzung des Unterhalts hinnehmen, sondern auch die Kosten für den Einsatz der Detektive tragen.
(OLG Koblenz, AZ: 11 WF 99/06)

Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten bei Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer

Verdacht des Erschleichens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2013

-8 AZR 1026/12-

 

Verdeckte Videoüberwachung

in Büros ist bei Warenverlusten und bestehendem Diebstahlsverdacht zulässig, wenn der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.

(BAG 5AZR 116/86)